Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 292/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1991Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1991,
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 19. (1) Mit 31. August 1986 treten Paragraph 19, (1) Mit 31. August 1986 treten
die Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, unddie Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167 aus 1945,, in der Fassung des römisch neunzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, und das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 324/1982 und 183/1985 sowie der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1976,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1982, und 183 aus 1985, sowie der Ziffer 2, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1982,
außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 zulässig.Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 7, Absatz 2, zulässig.
(3) Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (3) Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Die laufende Funktionsperiode der bisherigen und der gemäß § 10 Abs. 2 zusätzlich bestellten Mitglieder der Kommissionen endet mit 30. September 1993.Die laufende Funktionsperiode der bisherigen und der gemäß Paragraph 10, Absatz 2, zusätzlich bestellten Mitglieder der Kommissionen endet mit 30. September 1993.