Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 292/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009BGBl.Nr. 292 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum
28.11.2001
Außerkrafttretensdatum
30.09.2010aufgehoben durch BGBl. I Nr. 81/2009
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 143 Abs. 14 BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 81/2009.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 143, Absatz 14, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,.
Text
Übergangsbestimmungen
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Mit 31. August 1986 treten
die Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167/1945, in der Fassung des XIX. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947, unddie Verordnung über die Berufsreifeprüfung zum Erwerb der Studienberechtigung an wissenschaftlichen Hochschulen, StGBl. Nr. 167 aus 1945,, in der Fassung des römisch neunzehn. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,, und das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, BGBl. Nr. 603/1976, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 324/1982 und 183/1985 sowie der Z 2 der Kundmachung BGBl. Nr. 577/1982das Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung, Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1976,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1982, und 183 aus 1985, sowie der Ziffer 2, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1982,
außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung von § 7 Abs. 2 zulässig.Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung ganz oder teilweise erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Anerkennung erfolgreich abgelegter Teile einer Berufsreifeprüfung oder einer Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 7, Absatz 2, zulässig.
(3)Absatz 3,Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist § 7 sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind § 2 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 1 letzter Satz, § 12 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.Auf Bewerber, die bereits eine Berufsreifeprüfung oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß dem Bundesgesetz über die Vorbereitungslehrgänge für die Studienberechtigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben, ist Paragraph 7, sinngemäß anzuwenden. Wenn sie eine dieser Prüfungen erfolglos abgelegt haben, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 12, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 4, sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 und 2, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 5 und 6 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1994 treten mit 1. Mai 1994 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins und 2, Paragraph 3, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 5 und 6 und Paragraph 12, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994, treten mit 1. Mai 1994 in Kraft. (5)Absatz 5,§ 13 Abs. 4 tritt mit 1. Mai 1994 außer Kraft.Paragraph 13, Absatz 4, tritt mit 1. Mai 1994 außer Kraft.
(6)Absatz 6,§ 10 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 4 in der vor dem 1. Mai 1994 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt laufenden Zulassungsverfahren noch bis längstens 30. September 1994 anzuwenden.Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 12, Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 4, in der vor dem 1. Mai 1994 geltenden Fassung sind auf die zu diesem Zeitpunkt laufenden Zulassungsverfahren noch bis längstens 30. September 1994 anzuwenden.
(7)Absatz 7,§ 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 620/1994 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1994, tritt mit 1. September 1994 in Kraft. (8)Absatz 8,§ 17 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2009
Dokumentnummer
NOR40023830