Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulzeitgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1985Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Beachte
Abs. 3: GrundsatzbestimmungAbsatz 3 :, Grundsatzbestimmung
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
§ 16. (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen. Paragraph 16, (1) Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen. (3) (Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im Paragraph eins, zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.
Dokumentnummer
NOR12121561
Alte Dokumentnummer
N7198520288J