Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schulzeitgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz bezieht sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen.
(2)Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(3)Absatz 3,(Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im § 1 zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.(Grundsatzbestimmung) Die Absatz eins und 2 gelten bezüglich der öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen die im Paragraph eins, zweiter Satz genannten Schulen) als Grundsatzbestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016
Dokumentnummer
NOR40074674