Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.09.1986 bis 31.08.1999 — BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 801.09.199931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 24/1999
§ 801.09.198631.08.1999 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.09.1986BGBl. Nr. 291/1986

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999danach: BGBl. I Nr. 24/1999

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Aufgaben der Heimvertretung

Paragraph 8, (1) Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen Heimbewohnern.

Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    Beschlußfassung über die Heimordnung und Geschäftsordnung;
  2. Ziffer 2
    Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechts;
  3. Ziffer 3
    Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen;
  4. Ziffer 4
    Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß Paragraph 11, auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;
  5. Ziffer 5
    Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung übertragenen Aufgaben;
  6. Ziffer 6
    Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;
  7. Ziffer 7
    Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
  1. Absatz 2,Der Heimträger hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.
  2. Absatz 3,Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.

Schlagworte

Zustimmungsrecht

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12121593

alte Dokumentnummer

N7198610343Y