Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/1999Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Aufgaben der Heimvertretung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Heimvertretung obliegt die Vertretung der Interessen der Heimbewohner, soweit sich dies aus dem Leben im Studentenheim ergibt, gegenüber dem Heimträger und gegenüber anderen Heimbewohnern.
Sie hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:
Beschlußfassung über die Heimordnung und Geschäftsordnung;
Ausübung des im Gesetz festgelegten Zustimmungs- und Anhörungsrechts;
Einsichtnahme in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Kalkulationsunterlagen durch ein beauftragtes Mitglied, allenfalls unter Beiziehung eines hiezu beruflich befugten Sachverständigen;
Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß § 11 auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;Einsichtnahme in die Reihung der Ansuchen auf Aufnahme in ein Heim nach den Kriterien gemäß Paragraph 11, auf Grund der für die Aufnahme maßgebenden Unterlagen;
Wahrnehmung der ihr durch die Heimordnung übertragenen Aufgaben;
Gestaltung des Heimlebens in gesellschaftlicher, kultureller und sportlicher Hinsicht unter Beachtung des Heimstatuts und der Heimordnung;
Antragstellung auf Kündigung eines Heimbewohners.
(2)Absatz 2,Der Heimträger hat die Heimvertretung über alle wesentlichen Angelegenheiten, die das Studentenheim betreffen, zu informieren bzw. über Verlangen umfassend Auskunft zu geben.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.Die Mitglieder der Heimvertretung sind bei der Ausübung der Aufgaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie gemäß Absatz 2, zur Verschwiegenheit über alle ihnen dabei in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Heimträgers, eines seiner Dienstnehmer oder eines Heimbewohners geboten ist.
(4)Absatz 4,Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß § 7 Abs. 4 vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 3 sinngemäß.Der Sprecher der Heimvertretungen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, vertritt die gemeinsamen Interessen der Heimvertretungen gegenüber dem Heimträger sowie gegenüber den zuständigen gesetzlichen Vertretungen der Studierenden. Der Sprecher der Heimvertretungen hat das Recht, in alle Studentenheime betreffende und in die für die Festsetzung des Benützungsentgeltes maßgeblichen Unterlagen des Rechnungswesens seines Heimträgers Einsicht zu nehmen. Diesbezüglich gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz 3, sinngemäß.
(5)Absatz 5,Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist § 22 Abs. 2 und Abs. 3 Z 4 HSG 1998 anzuwenden.Auf die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen ist Paragraph 22, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 4, HSG 1998 anzuwenden.
Schlagworte
Zustimmungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
NOR12128400
alte Dokumentnummer
N7199956889L