Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen
§ 11. (1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage des Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen; für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen, wobei die Dauer des Benützungsvertrages auf die Dauer des gewährten Stipendiums beschränkt werden kann.Paragraph 11, (1) Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage des Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen; für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen, wobei die Dauer des Benützungsvertrages auf die Dauer des gewährten Stipendiums beschränkt werden kann.
(2)Absatz 2,Bei der Vergabe von Heimplätzen (§ 1) auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Abs. 1 glaubhaft zu machen.Bei der Vergabe von Heimplätzen (Paragraph eins,) auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen.
Dokumentnummer
NOR12121596
Alte Dokumentnummer
N7198610346Y