Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.09.1999 bis 31.08.2019 — BGBl. I Nr. 24/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute01.09.2019 § → § BGBl. I Nr. 15/2019
§ 1101.09.199931.08.2019 § → § BGBl. I Nr. 24/1999
§ 1101.09.198631.08.1999 BGBl. Nr. 291/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studentenheimgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.09.1999BGBl. I Nr. 24/1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2019danach: BGBl. I Nr. 15/2019

Index

72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen

Text

Richtlinien für die Vergabe von Heimplätzen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Heimplätze in Studentenheimen, die durch Mittel des Bundes gefördert wurden, sind vom Heimträger auf der Grundlage seines Widmungszweckes unter besonderer Bedachtnahme auf die soziale Bedürftigkeit zu vergeben. Bei der Vergabe ist auch auf den Studienerfolg und auf die Entfernung vom Studienort Rücksicht zu nehmen. Bezieher von Schülerbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455, in der jeweils geltenden Fassung und Bezieher von Studienbeihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung sind vor den anderen Studierenden aufzunehmen, sofern ihre Aufnahme dem Widmungszweck des Heimträgers entspricht und auf Grund der Entfernung des Heimatwohnortes ein Wohnbedürfnis besteht. Für ausländische Studierende sind in angemessenem Umfang Heimplätze vorzusehen.
  2. Absatz 2,Bei der Vergabe von Heimplätzen (Paragraph eins,) auf Grund vertraglicher Vorschlagsrechte Dritter hat der Vorschlagsberechtigte die Beachtung der Richtlinien gemäß Absatz eins, glaubhaft zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128401

Alte Dokumentnummer

N7199956890L