Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Heimstatut
§ 15. Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten: Paragraph 15, Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;
Grundsätze für die Heimverwaltung;
Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;
Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind (unter Bedachtnahme auf § 11);Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind (unter Bedachtnahme auf Paragraph 11,);
Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;
Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten.
Dokumentnummer
NOR12121600
Alte Dokumentnummer
N7198610350Y