Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studentenheimgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/1999Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Heimstatut
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Das Heimstatut hat insbesondere folgende Bestimmungen zu enthalten:
Angaben über den Heimträger und den Widmungszweck;
Grundsätze für die Heimverwaltung;
Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;Grundsätze für die Benützung des Heimes einschließlich der gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 festgelegten Rechte der Heimbewohner;
Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind (unter Bedachtnahme auf § 11);Grundsätze für die Vergabe freiwerdender und freier Heimplätze, Angabe der Bewerbungsfristen sowie die Angabe, wo Bewerbungen um einen Heimplatz einzubringen sind (unter Bedachtnahme auf Paragraph 11,);
Angabe der Räumlichkeiten, die als Heimplätze und die als Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stehen;
Hinweise auf die für den Betrieb des Studentenheimes in anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Rechte und Pflichten.
(2)Absatz 2,Das Heimstatut gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen des Heimstatuts werden mit Beginn des übernächsten Studienjahres wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019
Dokumentnummer
NOR12128403
Alte Dokumentnummer
N7199956892L