Rechtstracker.at

Art. 1 § 7

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 266/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.01.199531.12.1999 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/1999
Art. 1 § 701.07.199131.12.1994 BGBl. Nr. 266/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1991,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 266/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Paragraph 7,

Die Wertgrenzen des Anhangs gelten bis 31. Dezember 1993 unverändert. Soweit durch künftige Verordnungen keine anderen Regelungen erfolgen, erhöhen oder vermindern sich nach diesem Zeitpunkt die Wertgrenzen jeweils ab 1. Jänner eines Folgejahres (erstmals frühestens ab 1. Jänner 1994) in dem Ausmaß, welches sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 (oder des an seine Stelle tretenden Index) ergibt. Hiebei gilt:

  1. Litera a
    Der für eine allfällige Änderung der Wertgrenzen zum 1. Jänner eines Jahres maßgebliche Indexwert ist stets der Indexwert für den Monat Juni des vorhergehenden Jahres.
  2. Litera b
    Als Vergleichsbasis für eine Veränderung ist bis zur ersten Änderung auf Grund dieser Bestimmungen der für Juni 1991 ermittelte Indexwert heranzuziehen, später der jeweils letzte für eine Steigerung oder Senkung maßgebende Juni-Indexwert.
  3. Litera c
    Änderungen des Indexwertes sind solange nicht zu berücksichtigen, als sie nicht insgesamt 10 vH des der letzten Änderung der Wertgrenzen zugrundeliegenden Indexwertes eines Juni-Monates übersteigen.
  4. Litera d
    Würden sich bei den Berechnungen als neue Wertgrenzen Beträge ergeben, die nicht auf volle 1 000 Schilling enden, so sind sie auf die nächsten vollen 1 000 Schilling aufzurunden, bei Wertgrenzen unter 10 000 Schilling auf die nächsten vollen 500 Schilling.
Die sich auf Grund dieser Bestimmungen ergebenden Änderungen der Wertgrenzen werden im Verordnungsblatt für die Dienstbereiche der Bundesministerien für Unterricht und Kunst/Wissenschaft und Forschung - verbindlich - kundgemacht.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026

Gesetzesnummer

10009609

Dokumentnummer

NOR12121738

Alte Dokumentnummer

N7198612199L