Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienberechtigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 439/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1992Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 7. (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (§ 7 StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.Paragraph 7, (1) Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (Paragraph 7, StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.
(2)Absatz 2,Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:
das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung'', sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;
den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.
(3)Absatz 3,Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:
den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;
den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.
Dokumentnummer
NOR12121892
Alte Dokumentnummer
N7198620956J