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§ 7 StudBerVO

Fassungen
28.11.1992 bis 30.09.2010 — BGBl. Nr. 725/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 728.11.199230.09.2010 § → § BGBl. Nr. 725/1992 · aufgehoben
§ 725.01.199227.11.1992 BGBl. Nr. 47/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 439 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 725 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

28.11.1992BGBl. Nr. 725/1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

StudBerVO

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2009,).

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Absolventen der in den folgenden Absätzen angeführten Studienberechtigungsprüfungen sind ohne Verfahren auf Erweiterung der Studienberechtigung (Paragraph 7, StudBerG) außer zu den in ihrem Studienberechtigungszeugnis enthaltenen Studienrichtungen auch zu den jeweils angeführten zusätzlichen Studienrichtungen zuzulassen.
  2. Absatz 2,Studienberechtigungen für sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen umfassen zusätzlich:
    1. Ziffer eins
      das internationale Studienprogramm „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor dem September 1989 abgelegt wurde;
    2. Ziffer 2
      den Studienversuch Internationale Betriebswirtschaft, sofern die Studienberechtigungsprüfung mit Englisch als lebender Fremdsprache vor 1992 abgelegt wurde.
  3. Absatz 3,Studienberechtigungen für Technische Mathematik und Informatik umfassen zusätzlich:
    1. Ziffer eins
      den Studienversuch Computerwissenschaften, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem September 1989 abgelegt wurde;
    2. Ziffer 2
      den Studienversuch Mechatronik, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor dem Oktober 1990 abgelegt wurde.
  4. Absatz 4,Studienberechtigungen für den Studienversuch Angewandte Geowissenschaften umfassen zusätzlich den Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, sofern die Studienberechtigungsprüfung vor 1993 abgelegt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018

Gesetzesnummer

10009615

Dokumentnummer

NOR12124396

Alte Dokumentnummer

N7199241935J