Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.03.1987 bis 30.09.2001 — BGBl. Nr. 189/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute01.10.2001 § → § BGBl. III Nr. 262/2001
Anl. 101.03.198730.09.2001 BGBl. Nr. 189/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1987,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1987BGBl. Nr. 189/1987

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001danach: BGBl. III Nr. 262/2001

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Anlage

STUDIENPLAN

für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua

römisch eins. ABSCHNITT

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfaßt zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
  2. Absatz 2,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.

römisch zwei. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

Inskription

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind in jedem Semester mindestens 22 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem Semester nur 18 bis 21 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 22 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen im anderen Semester des ersten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.
  2. Absatz 2,Von den 44 Semesterwochenstunden, die im ersten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 40 auf die Pflichtfächer (Paragraph 3,) entfallen. Die restlichen vier Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern des ersten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:
    1. Ziffer eins
      Rechtsphilosophie;
    2. Ziffer 2
      Rechtssoziologie;
    3. Ziffer 3
      Kirchenrecht.

Pflichtfächer

Paragraph 3,

Im ersten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

  1. Ziffer eins
    Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden
    1. Litera a
      Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)
    2. Litera b
      Einführung in das Öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterwochenstunden)
    3. Litera c
      Einführung in die Rechtsphilosophie und juristische Methodenlehre (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);
  2. Ziffer 2
    Römisches Privatrecht (Vorlesungen, 8 Semesterwochenstunden);
  3. Ziffer 3
    Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte
    1. Litera a
      Rechtsgeschichte Österreichs (Vorlesungen, 9 Semesterwochenstunden)
    2. Litera b
      Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung (Vorlesungen, 3 Semesterwochenstunden);
  4. Ziffer 4
    Übungen aus einem der unter den Ziffern 2 und 3 genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden);
  5. Ziffer 5
    Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);
  6. Ziffer 6
    Soziologie für Juristen (Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den ersten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen haben

- in zwei Semestern abschließen können.

  1. Absatz 2,Aus jedem der beiden Pflichtfächer des Paragraph 3, Ziffern 2 und 3 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern außer den im Paragraph 3, genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus den Freifächern Kirchenrecht und Rechtsphilosophie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens je zwei Semesterwochenstunden anzubieten.

Erste Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern mündlich abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden;
    2. Ziffer 2
      Römisches Privatrecht;
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschichte Österreichs und Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung unter Berücksichtigung der Sozial- und Wirtschaftsgeschichte;
    4. Ziffer 4
      Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik.
  3. Absatz 3,Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die erste Diplomprüfung einzubringen.
  4. Absatz 4,Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (Paragraph 2, Absatz 1) und die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Paragraph 3,) inskribiert haben.
  5. Absatz 5,Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden weiteres Zulassungserfordernis.
  6. Absatz 6,Besondere Zulassungsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist das bestandene Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen”. Das Pflichtkolloquium wird mündlich abgehalten.
  7. Absatz 7,Zum Pflichtkolloquium aus „Soziologie für Juristen” sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest ein Semester (Paragraph 2, Absatz 1) und die für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Paragraph 3, Ziffer 6) inskribiert haben.
  8. Absatz 8,Die Teilprüfung aus dem Fach „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik” (Absatz 2 Ziffer 4) ist auf den Stoff zu beschränken, der das Fach besonders kennzeichnet und von anderen Fächern unterscheidet; gleiches gilt für die Teilprüfung gemäß Absatz 2 Ziffer 3 hinsichtlich der „Grundzüge der Europäischen Rechtsentwicklung”.

römisch drei. ABSCHNITT

Zweiter Studienabschnitt

Inskription

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt sind im ersten bis vierten Semester mindestens je 20, im fünften mindestens 16 und im sechsten Semester mindestens 12 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Es steht jedoch frei, in einem der ersten vier Semester nur 16 bis 19 Semesterwochenstunden zu inskribieren; die auf 20 Semesterwochenstunden fehlenden Semesterwochenstunden müssen in einem anderen der ersten vier Semester des zweiten Studienabschnittes zusätzlich inskribiert werden.
  2. Absatz 2,Von den 108 Semesterwochenstunden, die im zweiten Studienabschnitt mindestens zu inskribieren sind, müssen 98 auf die Pflichtfächer und die Wahlfächer entfallen. Die restlichen zehn Semesterwochenstunden sind aus Pflichtfächern oder Wahlfächern des zweiten Studienabschnittes oder aus folgenden Freifächern zu inskribieren:
    1. Ziffer eins
      Gerichtsmedizin und forensische Psychiatrie;
    2. Ziffer 2
      Kriminologie;
    3. Ziffer 3
      Rechtsphilosophie;
    4. Ziffer 4
      Rechtssoziologie;
    5. Ziffer 5
      Rechtsvergleichung im Bereich des Privatrechtes;
    6. Ziffer 6
      Rechtsvergleichung im Bereich des Strafrechtes;
    7. Ziffer 7
      Rechtsvergleichung im Bereich des Verfassungsrechtes und des Verwaltungsrechtes;
    8. Ziffer 8
      Methodenlehre der Rechtswissenschaften.
    Im ersten Studienabschnitt gewählte Freifächer (Paragraph 2, Absatz 2) dürfen im zweiten Studienabschnitt nicht mehr gewählt werden.

Pflichtfächer und Wahlfächer

Paragraph 7,

Im zweiten Studienabschnitt sind aus den Pflichtfächern und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

  1. Ziffer eins
    Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes (Vorlesungen, 17 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
  2. Ziffer 2
    italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
  3. Ziffer 3
    italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
  4. Ziffer 4
    italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
  5. Ziffer 5
    italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);
  6. Ziffer 6
    italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen, 10 + 2 Semesterwochenstunden, verteilt auf zwei Semester);
  7. Ziffer 7
    italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden, verteilt auf 2 Semester);
  8. Ziffer 8
    Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen, 6 Semesterwochenstunden);
  9. Ziffer 9
    Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterwochenstunden);
  10. Ziffer 10
    Betriebswirtschaftslehre (Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);
  11. Ziffer 11
    nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:
    1. Litera a
      Kirchenrecht
    2. Litera b
      Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
    3. Litera c
      italienisches Finanzrecht
    4. Litera d
      italienisches Wirtschaftsrecht
    5. Litera e
      ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes
    6. Litera f
      Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen
    (Vorlesungen, 5 Semesterwochenstunden);
  12. Ziffer 12
    nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:
    1. Litera a
      Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
    2. Litera b
      Finanzwissenschaften
    3. Litera c
      Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
    4. Litera d
      Psychologie für Juristen
    5. Litera e
      Politikwissenschaft
    6. Litera f
      Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit
    (Vorlesungen, 4 Semesterwochenstunden);
  13. Ziffer 13
    ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 Litera c und d genannten Fächer (2 Semesterwochenstunden).

Angebot an Lehrveranstaltungen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, daß die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt - unabhängig davon, in welchem Semester sie in diesen eingetreten sind - in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, daß jeder, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, am Schluß jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten kann.
  2. Absatz 2,Aus den vier Pflichtfächern des Paragraph 7, Ziffern 1, 4, 5 und 6 müssen an der Universität Innsbruck innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern außer den im Paragraph 7, genannten Lehrveranstaltungen Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterwochenstunden angeboten werden. Im selben Zeitraum sind aus jedem der Freifächer des Paragraph 6, Absatz 2 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Semesterwochenstunden anzubieten.
  3. Absatz 3,Innerhalb von sechs aufeinanderfolgenden Semestern ist aus den Fächern des Paragraph 7, Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 Litera c und d an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren und Seminaren anzubieten. Aus den im Paragraph 7, Ziffern 10 bis 12 genannten Fächern müssen pro Studienjahr zumindest zwei Semesterwochenstunden Übungen angeboten werden.
  4. Absatz 4,In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterwochenstunden anzubieten (Paragraph 14, Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Ziffer eins
      Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;
    2. Ziffer 2
      italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
    3. Ziffer 3
      italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;
    4. Ziffer 4
      italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozeßrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie;
    5. Ziffer 5
      italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre;
    6. Ziffer 6
      italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;
    7. Ziffer 7
      italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes;
    8. Ziffer 8
      Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
    9. Ziffer 9
      eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
      1. Litera a
        Kirchenrecht
      2. Litera b
        Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
      3. Litera c
        italienisches Finanzrecht
      4. Litera d
        italienisches Wirtschaftsrecht
      5. Litera e
        ausgewählte Gebiete des besonderen Verwaltungsrechtes
      6. Litera f
        Europarecht einschließlich des Rechtes supranationaler Organisationen;
    10. Ziffer 10
      ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
      1. Litera a
        Volkswirtschaftslehre und -politik
      2. Litera b
        Finanzwissenschaften
      3. Litera c
        Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
      4. Litera d
        Psychologie für Juristen
      5. Litera e
        Politikwissenschaft
      6. Litera f
        Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
  3. Absatz 3,Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern 1, 5 und 6 genannten Fächern bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.
  4. Absatz 4,Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil umfaßt das italienische Strafrecht sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen Prüfungsteil; der zweite Teil umfaßt das italienische Strafprozeßrecht sowie die Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung der beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3 genannten Bestimmungen sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern werden nur mündlich abgehalten.
  6. Absatz 6,Der Antrag, zu einer Teilprüfung zugelassen zu werden, ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzubringen.
  7. Absatz 7,Zu einer Teilprüfung sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt und zumindest das erste Semester des zweiten Studienabschnittes sowie die für das Prüfungsfach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Paragraph 7,) inskribiert haben.
  8. Absatz 8,Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden weiteres Zulassungserfordernis.
  9. Absatz 9,Besondere Zulassungsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und das bestandene Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre”. Das Pflichtkolloquium wird mündlich abgehalten.
  10. Absatz 10,Besondere Zulassungsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung überhaupt ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 9 Litera c und d genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterwochenstunden. Es wird den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.
  11. Absatz 11,Zum Pflichtkolloquium aus „Betriebswirtschaftslehre” sind nur ordentliche Hörer zuzulassen, die zumindest das erste Semester des zweiten Studienabschnittes (Paragraph 6, Absatz 1) und die für das Fach vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Ziffer 10) inskribiert haben.
  12. Absatz 12,Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen, wenn die Inskriptionsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 1 erbracht wurden.
  13. Absatz 13,Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken, der das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet und es von anderen unterscheidet. Handelt es sich um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.

Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua als ordentliche Hörer entsprechend diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten werden im Ausmaß von zwei Semestern auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums angerechnet.
  2. Absatz 2,An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen aus den dem Paragraph 9, Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 7 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzione di diritto privato” und „Diritto civile” als Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale” und „Diritto costituzionale” als Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 5, aus „Diritto pubblico generale” und „Diritto amministrativo” als Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 6 und aus „Diritto penale” und „Procedura penale” als Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 4.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus bleibt die Anwendung des Paragraph 21, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

Diplomarbeit

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit muß den im Paragraph 7, Absatz 1 Ziffern 1 bis 8 und Ziffer 11 Litera c und d genannten Fächern entnommen sein.
  3. Absatz 3,Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.
  4. Absatz 4,Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes (Paragraph 6, Absatz 1) vergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der ordentliche Hörer einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas.
  5. Absatz 5,Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des ersten Satzes ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten eine Anzahl von Themen vorzuschlagen, aus denen der Kandidat ein Thema auswählen kann.
  6. Absatz 6,Lehnt der vom Kandidaten gewähle Anmerkung, richtig: gewählte) Universitätslehrer die Betreuung beziehungsweise die Vergabe von Themenvorschlägen ab, hat der Präses der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung - auf Antrag des Kandidaten - zu bestimmen, wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist von zwei Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.
  7. Absatz 7,Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig ist insbesondere eine Ablehnung mit der Begründung, daß der Kandidat eine bestimmte Teilprüfung noch nicht abgelegt hat.
  8. Absatz 8,Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit obliegt dem Universitätslehrer, der um die Betreuung ersucht wurde oder der das Thema vergeben hat.
  9. Absatz 9,Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission für die zweite Diplomprüfung einzureichen.
  10. Absatz 10,Der Universitätslehrer, der den Verfasser der Diplomarbeit betreut hat, ist vom Präses zum Begutachter zu bestellen.

römisch vier. ABSCHNITT

Akademischer Grad

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 9, abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften”, laeinische Bezeichnung „Magister iuris”, abgekürzt „Mag. iur.”, zu verleihen.
  2. Absatz 2,Um die Verleihung ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
    1. Litera a
      die Zeugnisse über die erste und die zweite Diplomprüfung;
    2. Litera b
      die Approbation der Diplomarbeit.
  3. Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

römisch fünf. ABSCHNITT

Zulassung zum Doktoratsstudium

Paragraph 13,

Studierende der Universität Padua, die alle Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in giurisprudenza” an der Universität Padua erfüllt haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zuzulassen.

römisch sechs. ABSCHNITT

Unterrichts- und Prüfungssprachen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des Paragraph 7, Ziffern 1 bis 7, 9 sowie 11 Litera c und d können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfaßt werden.
  2. Absatz 2,Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen ist, ganz oder zum Teil in italienischer Sprache abgefaßt werden.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.

römisch sieben. ABSCHNITT

Übergangsbestimmungen

Paragraph 15,

Studierende der Studienrichtung Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten dieses Studienplanes folgenden Semesters diesem Studienplan zu unterwerfen. In diesem Falle werden die für das Studium der Rechtswissenschaften zurückgelegten Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 189/1987

Schlagworte

Handelsrecht, Staatengeschichte, Volkspolitik, Zusatzprüfung,
Unterrichtssprache

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009612

Dokumentnummer

NOR12121896

Alte Dokumentnummer

N7198620976J