Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1986 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 262/2001Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 262 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Anlage
STUDIENPLAN
für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei, der zweite Studienabschnitt sechs Semester.
(2)Absatz 2,Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
§ 2.Paragraph 2,
[aufgehoben]
Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen
§ 3.Paragraph 3,
Pflichtfächer und Lehrveranstaltungen im ersten Studienabschnitt sind:
Einführung in die Rechtswissenschaften
Einführung in das Privatrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
Einführung in das öffentliche Recht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
Juristische Informations- und Arbeitstechnik (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
Römisches Privatrecht
Sachenrecht, Grundzüge des Personen- und Erbrechtes (Vorlesungen, 3 Semesterstunden)
Obligationenrecht (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
Rechtsgeschichte
Ältere Rechtsgeschichte (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
Neuere Rechtsgeschichte, ab Aufklärung (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);
Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre (Vorlesungen, 6 + 2 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
Wirtschaft
Grundlagen der Wirtschaft (Vorlesungen, 2 Semesterstunden)
Rechnungswesen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);
Übungen aus einem der unter den Ziffern 3 und 4 genannten Fächern (2 Semesterstunden);
Übungen aus dem unter Ziffer 5 genannten Fach
(2 Semesterstunden).
Angebot an Lehrveranstaltungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Lehrveranstaltungen sind in solcher Art und Zahl anzubieten, dass die ordentlichen Hörer den ersten Studienabschnitt -
unabhängig davon, in welchem Semester sie das Studium begonnen haben – in zwei Semestern abschließen können.
(2)Absatz 2,Aus jedem der drei Pflichtfächer des § 3 Ziffern 3, 4 und 5 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern außer den im § 3 genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten werden.Aus jedem der drei Pflichtfächer des Paragraph 3, Ziffern 3, 4 und 5 müssen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Semestern außer den im Paragraph 3, genannten Lehrveranstaltungen Proseminare, Seminare, Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten werden.
Erste Diplomprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters begonnen werden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Einführung in die Rechtswissenschaften;
Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre;
(3)Absatz 3,Die Teilprüfung aus dem in Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach besteht aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.
(4)Absatz 4,Die Teilprüfungen aus den in den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Fächern werden nur mündlich abgehalten.
(5)Absatz 5,Die Teilprüfung aus dem in Ziffer 5 genannten Fach wird schriftlich abgehalten.
(6)Absatz 6,Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.
(7)Absatz 7,Für die Teilprüfung aus dem in Ziffer 4 genannten Fach ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden Antrittsvoraussetzung.
(8)Absatz 8,Für eine der beiden Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 2 und 3 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden weiteres Antrittserfordernis.
(9)Absatz 9,Besondere Antrittsvoraussetzung für die letzte Teilprüfung ist die bestandene Abschluss- Lehrveranstaltungsprüfung aus „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“. Diese Prüfung kann unter Berücksichtigung der fachlichen und didaktischen Erfordernisse in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden. Die Prüfungsform ist vom Lehrveranstaltungsleiter vor Semesterbeginn bekannt zu geben.
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
[aufgehoben]
Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen
§ 7.Paragraph 7,
Pflichtfächer, Wahlfächer und Lehrveranstaltungen im zweiten Studienabschnitt sind:
Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes (Vorlesungen, 17 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht (Vorlesungen, 7 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);
italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie (Vorlesungen, 12 + 1 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre (Vorlesungen, 10 + 2 Semesterstunden, verteilt auf zwei Semester);
italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes (Vorlesungen, 6 Semesterstunden, verteilt auf 2 Semester);
Europarecht (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);
Allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen (Vorlesungen, 3 Semesterstunden);
Übungen aus vier der unter den Ziffern 1 bis 8 genannten Fächer (je 2 Semesterstunden);
Rechtsphilosophie (Vorlesungen, 2 Semesterstunden);
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
italienisches Finanzrecht
italienisches Wirtschaftsrecht
ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes (Vorlesungen, 5 Semesterstunden);
nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der Fächer:
Volkswirtschaftslehre und Volkswirtschaftspolitik
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit (Vorlesungen, 4 Semesterstunden);
ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer (2 Semesterstunden).ein Proseminar oder Seminar aus einem der unter den Ziffern 1 bis 8, 11 Litera b und c sowie Paragraph 3, Ziffer 5 genannten Fächer (2 Semesterstunden).
Angebot an Lehrveranstaltungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Lehrveranstaltungen sind an der Universität Innsbruck in solcher Art anzubieten, dass die ordentlichen Hörer den zweiten Studienabschnitt – unabhängig davon, in welchem Semester sie in diesen eingetreten sind – in sechs Semestern abschließen können. Überdies sind die Lehrveranstaltungen aus den Diplomprüfungsfächern so anzubieten, dass jeder, der seine Studien in einem Wintersemester begonnen hat, am Schluss jedes Semesters des zweiten Studienabschnittes zu zwei Teilprüfungen antreten kann.
(2)Absatz 2,Aus den drei Pflichtfächern des § 7 Ziffern 1, 4, und 5 müssen an der Universität Innsbruck innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern außer den im § 7 genannten Lehrveranstaltungen Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten werden.Aus den drei Pflichtfächern des Paragraph 7, Ziffern 1, 4, und 5 müssen an der Universität Innsbruck innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern außer den im Paragraph 7, genannten Lehrveranstaltungen Konversatorien oder Arbeitsgemeinschaften im Ausmaß von wenigstens zwei Semesterstunden angeboten werden.
(3)Absatz 3,Innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern ist aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren und Seminaren anzubieten. Aus den im § 7 Ziffer 11 genannten Fächern müssen pro Studienjahr zumindest zwei Semesterstunden Übungen angeboten werden.Innerhalb von sechs aufeinander folgenden Semestern ist aus den Fächern des Paragraph 7, Ziffern 1 bis 8, 11 Litera b und c sowie Paragraph 3, Ziffer 5 an der Universität Innsbruck eine ausreichende Zahl von Proseminaren und Seminaren anzubieten. Aus den im Paragraph 7, Ziffer 11 genannten Fächern müssen pro Studienjahr zumindest zwei Semesterstunden Übungen angeboten werden.
(4)Absatz 4,In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden anzubieten (§ 14 Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).In jedem Studienjahr sind an der Universität Innsbruck besondere Lehrveranstaltungen über vergleichende Rechtsterminologie im Ausmaß von mindestens zwei Semesterstunden anzubieten (Paragraph 14, Absatz 2 Ziffer 1 des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften).
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Sie besteht aus Teilprüfungen, die von Einzelprüfern abzuhalten sind, und aus der Diplomarbeit. Mit der Ablegung der Teilprüfungen kann frühestens am Ende des ersten Semesters des zweiten Studienabschnittes begonnen werden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Italienisches Bürgerliches Recht einschließlich des italienischen Internationalen Privatrechtes;
italienisches Zivilgerichtliches Verfahrensrecht;
italienisches Handels- und Wertpapierrecht und Grundzüge des italienischen Immaterialgüterrechtes;
italienisches Strafrecht, italienisches Strafprozessrecht und Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes sowie Grundzüge der Kriminologie;
italienisches allgemeines Verwaltungsrecht, italienisches Verwaltungsverfahrensrecht und ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes sowie Verwaltungslehre;
italienisches Arbeitsrecht und Grundzüge des italienischen Sozialrechtes;
allgemeines Völkerrecht und Grundzüge des Rechtes der Internationalen Organisationen;
eines der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Grundzüge fremder Privatrechtssysteme
italienisches Finanzrecht
italienisches Wirtschaftsrecht
ausgewählte Gebiete des italienischen besonderen Verwaltungsrechtes;
ein weiteres der nachstehenden Fächer nach Wahl des ordentlichen Hörers:
Volkswirtschaftslehre und -politik
Angewandte Statistik und Datenverarbeitung
Politische Staaten- und Verfassungsgeschichte der Neuzeit.
(3)Absatz 3,Die Teilprüfungen aus den in Absatz 2 Ziffern 1 und 5 genannten Fächern bestehen aus einer Prüfungsarbeit und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsarbeit ist eine Klausurarbeit. Ihr Gegenstand hat ein praktischer Rechtsfall oder rechtstheoretischer Problemkreis zu sein. Die dem Kandidaten für die Klausurarbeit zur Verfügung stehende Zeit hat mindestens zwei und höchstens vier Stunden zu betragen. Das Antreten zum mündlichen Prüfungsteil setzt die positive Beurteilung der Prüfungsarbeit voraus. Der Zeitraum zwischen der Klausurarbeit und dem mündlichen Prüfungsteil hat höchstens vier Wochen zu betragen. Eine Teilprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Klausurarbeit als auch der mündliche Prüfungsteil positiv beurteilt wurden.
(4)Absatz 4,Die Teilprüfung aus dem im Absatz 2 Ziffer 4 genannten Fach ist in zwei Teilen abzulegen. Der erste Teil umfasst das italienische Strafrecht sowie die Grundzüge der Kriminologie und besteht aus einer Prüfungsarbeit, die aus dem Allgemeinen Teil des Strafrechtes zu vergeben ist, und einem mündlichen Prüfungsteil; der zweite Teil umfasst das italienische Strafprozessrecht sowie die Grundzüge des italienischen Strafvollzugsrechtes und wird nur mündlich abgehalten. Die Reihenfolge der Ablegung der beiden Teile erfolgt nach Wahl des Kandidaten. Die Teilprüfung gilt als bestanden, wenn jeder Teil erfolgreich abgelegt wurde. Hat der Kandidat einen Teil der Teilprüfung nicht bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung auf diesen Teil. Für den ersten Teil gelten die im Absatz 3 genannten Bestimmungen sinngemäß.
(5)Absatz 5,Die Teilprüfungen aus den übrigen Fächern werden nur mündlich abgehalten.
(6)Absatz 6,Die Anmeldung zu einer Teilprüfung erfolgt beim Studiendekan.
(7)Absatz 7,Zu einer Teilprüfung dürfen nur ordentliche Hörer antreten, die die erste Diplomprüfung vollständig abgelegt haben.
(8)Absatz 8,Für vier Teilprüfungen aus den Fächern des Absatzes 2 Ziffern 1 bis 8 ist die erfolgreiche Teilnahme an Übungen aus dem Prüfungsfach im Ausmaß von zwei Semesterstunden weiteres Antrittserfordernis.
(9)Absatz 9,Besondere Antrittsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8, 9 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterstunden. Es wird den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.Besondere Antrittsvoraussetzungen für die letzte Teilprüfung sind die approbierte Diplomarbeit und die erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar oder Seminar aus einem der in Absatz 2 Ziffern 1 bis 8, 9 Litera b und c sowie Paragraph 3, Ziffer 5 genannten Fächer im Ausmaß von zwei Semesterstunden. Es wird den Studierenden empfohlen, eine solche Lehrveranstaltung bereits vor der Vergabe der Diplomarbeit zu absolvieren.
(10)Absatz 10,Sofern der erste Studienabschnitt nicht in der Mindeststudiendauer durch erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung abgeschlossen wurde, ist auf Antrag des Studierenden dasjenige Semester, in dem die letzte Teilprüfung der ersten Diplomprüfung abgelegt wurde, in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen.
(11)Absatz 11,Soweit eine Prüfung nur die Grundzüge eines Faches oder eines Teilgebietes eines Faches betrifft, ist sie auf den Stoff zu beschränken der das Fach oder Teilgebiet besonders kennzeichnet und es von anderen unterscheidet. Handelt es sich um ein Rechtsfach, so ist dabei auch der Zusammenhang mit der Gesamtrechtsordnung zu berücksichtigen.
Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua als ordentliche Hörer entsprechend diesem Studienplan zurückgelegte Studienzeiten werden im Ausmaß von zwei Semestern auf den zweiten Studienabschnitt dieses Studiums angerechnet.
(2)Absatz 2,An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen aus den dem § 9 Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 6 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzioni di diritto privato“ und „Diritto civile“ als Prüfung nach § 9 Abs. 2 Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto costituzionale“ als Prüfung nach § 5 Absatz 2 Ziffer 4, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto amministrativo“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 5 und aus „Diritto penale“ und „Procedura penale“ als Prüfung nach § 9 Absatz 2 Ziffer 4.An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Padua erfolgreich abgelegte Prüfungen aus den dem Paragraph 9, Absatz 2 Ziffern 2, 3 und 6 entsprechenden Rechtsfächern werden für dieses Studium anerkannt; ebenso Prüfungen aus „Istituzioni di diritto privato“ und „Diritto civile“ als Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 1, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto costituzionale“ als Prüfung nach Paragraph 5, Absatz 2 Ziffer 4, aus „Diritto pubblico generale“ und „Diritto amministrativo“ als Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 5 und aus „Diritto penale“ und „Procedura penale“ als Prüfung nach Paragraph 9, Absatz 2 Ziffer 4.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus bleibt die Anwendung des § 59 Abs. 1 des Universitäts-Studiengesetzes in der jeweiligen Fassung unberührt.Darüber hinaus bleibt die Anwendung des Paragraph 59, Absatz eins, des Universitäts-Studiengesetzes in der jeweiligen Fassung unberührt.
Diplomarbeit
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im zweiten Studienabschnitt ist eine Diplomarbeit zu verfassen. Sie hat durch die selbständige Bearbeitung eines Themas den Erfolg der wissenschaftlichen Berufsvorbildung nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Thema der Diplomarbeit muss den im § 7 Ziffern 1 bis 8, 11 lit. b und c sowie § 3 Ziffer 5 genannten Fächern entnommen sein.Das Thema der Diplomarbeit muss den im Paragraph 7, Ziffern 1 bis 8, 11 Litera b und c sowie Paragraph 3, Ziffer 5 genannten Fächern entnommen sein.
(3)Absatz 3,Die Diplomarbeit ist eine Hausarbeit.
(4)Absatz 4,Das Thema der Diplomarbeit kann frühestens vier Wochen vor Ablauf des dritten Semesters des zweiten Studienabschnittes vergeben werden. Ab diesem Zeitpunkt hat der ordentliche Hörer einen Rechtsanspruch auf Vergabe eines Themas.
(5)Absatz 5,Der Kandidat kann das Thema der Diplomarbeit vorschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer um die Betreuung ersuchen. Andernfalls hat der im Sinne des ersten Satzes ersuchte Universitätslehrer dem Kandidaten eine Anzahl von Themen vorzuschlagen, aus denen der Kandidat ein Thema auswählen kann.
(6)Absatz 6,Lehnt der vom Kandidaten gewählte Universitätslehrer die Betreuung beziehungsweise die Vergabe von Themenvorschlägen ab, hat der Studiendekan – auf Antrag des Kandidaten – zu bestimmen, wer das Thema zu vergeben hat. Hiebei ist dem nominierten Universitätslehrer eine Frist von zwei Wochen bis zu zwei Monaten zu setzen.
(7)Absatz 7,Ein Universitätslehrer darf die Themenvergabe nur aus triftigen Gründen ablehnen. Unzulässig ist insbesondere eine Anlehnung mit der Begründung, dass der Kandidat eine bestimmte Teilprüfung noch nicht abgelegt hat.
(8)Absatz 8,Die Betreuung des Kandidaten bei der Ausarbeitung der Diplomarbeit obliegt dem Universitätslehrer, der um die Betreuung ersucht wurde oder der das Thema vergeben hat.
(9)Absatz 9,Die Diplomarbeit ist beim Studiendekan einzureichen.
(10)Absatz 10,Der Betreuer hat die Diplomarbeit innerhalb von zwei Monaten ab der Einreichung zu beurteilen.
IV. ABSCHNlTTrömisch vier. ABSCHNlTT
Akademischer Grad
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der zweiten Diplomprüfung gemäß § 9 abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.An die Absolventen, die das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften mit der zweiten Diplomprüfung gemäß Paragraph 9, abgeschlossen haben, ist von der Universität Innsbruck der akademische Grad „Magistra der Rechtswissenschaften“ bzw. „Magister der Rechtswissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Magistra iuris“ bzw. „Magister iuris“, abgekürzt „Mag. iur.“, zu verleihen.
(2)Absatz 2,Um die Verleihung ist beim Studiendekan anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:
die Zeugnisse über die erste und die zweite Diplomprüfung;
die Approbation der Diplomarbeit.
(3)Absatz 3,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITT
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 13.Paragraph 13,
Studierende der Universität Padua, die alle Voraussetzungen für die Verleihung der „Laurea in giurisprudenza“ an der Universität Padua erfüllt haben, sind zum Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck ohne Zusatz- und Ergänzungsprüfungen unmittelbar zuzulassen.
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Unterrichts- und Prüfungssprachen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des § 7 Ziffern 1 bis 6, 11 lit. b, c und d sowie § 3 Ziffer 5 können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfasst werden.Die Lehrveranstaltungen aus den Fächern des Paragraph 7, Ziffern 1 bis 6, 11 Litera b, c und d sowie Paragraph 3, Ziffer 5 können auf Grund der Art der Lehrveranstaltungen im Rahmen dieses Studienplanes, der einen integrierten Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Universität Innsbruck und der Universität Padua bildet, in italienischer Sprache abgehalten werden. Die entsprechenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie die Prüfungsarbeiten aus diesen Fachgebieten (Prüfungsfächern) können in gleicher Weise in italienischer Sprache abgelegt beziehungsweise verfasst werden.
(2)Absatz 2,Die Diplomarbeit kann, sofern das Thema den im Absatz 1 genannten Fächern entnommen ist, ganz oder zum Teil in italienischer Sprache abgefasst werden.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind auf Doktoratsstudien sinngemäß anzuwenden.
VII. ABSCHNITTrömisch sieben. ABSCHNITT
[entfällt]
Anmerkung
ÜR: Art. III, BGBl. III Nr. 262/2001
Schlagworte
Informationstechnik, Personenrecht, Abschlussprüfung, Handelsrecht, Staatengeschichte, Volkswirtschaftspolitik, Zusatzprüfung, Unterrichtssprache
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR40027331