Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.01.1986 — BGBl. Nr. 3/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.01.1986 BGBl. Nr. 3/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 3/1986

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel römisch fünf

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Universität kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht die Weiterführung und den Abschluß der bereits nach dem gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.

Geschehen zu Padua, am 22. November 1985, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017

Gesetzesnummer

10009612

Dokumentnummer

NOR12121870

Alte Dokumentnummer

N7198620734J