Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1986Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel VArtikel römisch fünf
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jede Universität kann die Vereinbarung unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen. Die Kündigung der vorliegenden Vereinbarung berührt nicht die Weiterführung und den Abschluß der bereits nach dem gemeinsamen Studienplan begonnenen Studien.
Geschehen zu Padua, am 22. November 1985, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR12121870
Alte Dokumentnummer
N7198620734J