Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1987Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 189/1987, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 3/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1987,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1987 in Kraft.
(2)Absatz 2,Studierende, die bis zum Wintersemester 1986/87 für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck immatrikuliert sind, haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung bis zum Ende der Immatrikulationsfrist für das Sommersemester 1987 an der Universität Innsbruck dem Studienplan in der Fassung dieser Vereinbarung zu unterwerfen. Andernfalls können sie ihr Studium nach dem Studienplan in seiner ursprünglichen Fassung durchführen und abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR40027332
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Universität Innsbruck und Padua – gemeinsames Studienprogramm ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 262/2001Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 262 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. III Nr. 262/2001, zu Anlage 1, BGBl. Nr. 3/1986)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 262 aus 2001,, zu Anlage 1, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2)Absatz 2,Studierende, die ihr Studium vor dem In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung begonnen haben, können das Studium innerhalb folgender Fristen nach dem Studienplan für das Integrierte Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Innsbruck gemeinsam mit der Universität Padua in der bisherigen Fassung, Mitteilungsblatt der Universität Innsbruck, Studienjahr 1986/87 Nr. 205, fortsetzen und beenden:
Ist der erste Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens drei weitere Semester und für den zweiten Studienabschnitt höchstens sieben Semester zur Verfügung.
Ist der zweite Studienabschnitt noch nicht abgeschlossen, stehen für diesen höchstens sieben weitere Semester zur Verfügung.
(3)Absatz 3,Während der in Abs. 2 genannten Fristen sind Lehrveranstaltungen nach der bisherigen Fassung des Studienplans in ausreichender Zahl anzubieten, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen des Studienplanes in der neuen Fassung angeboten werden.Während der in Absatz 2, genannten Fristen sind Lehrveranstaltungen nach der bisherigen Fassung des Studienplans in ausreichender Zahl anzubieten, soweit sie nicht bereits nach den Bestimmungen des Studienplanes in der neuen Fassung angeboten werden.
(4)Absatz 4,Studierende, die einen Studienabschnitt nicht innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist abschließen, können ihr Studium nur mehr nach dem Studienplan in der neuen Fassung fortsetzen und beenden.Studierende, die einen Studienabschnitt nicht innerhalb der in Absatz 2, genannten Frist abschließen, können ihr Studium nur mehr nach dem Studienplan in der neuen Fassung fortsetzen und beenden.
(5)Absatz 5,Studierende gemäß Abs. 2 sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan in der neuen Fassung zu unterstellen. Diese Entscheidung ist endgültig.Studierende gemäß Absatz 2, sind berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan in der neuen Fassung zu unterstellen. Diese Entscheidung ist endgültig.
(6)Absatz 6,Für den Übertritt in das neue Studium (Abs. 4 und 5) gilt Folgendes:Für den Übertritt in das neue Studium (Absatz 4 und 5) gilt Folgendes:
Studierende, die sich noch im ersten Studienabschnitt befinden, wechseln in den ersten Abschnitt des neuen Studiums;
Studierende, die den ersten Studienabschnitt bereits abgeschlossen haben oder die sich bereits im zweiten Studienabschnitt befinden, haben die Wahl, in den ersten oder in den zweiten Abschnitt des neuen Studiums zu wechseln. Wechseln Studierende in den zweiten Abschnitt, so haben sie in diesem die Prüfungen aus den Fächern „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“ (§ 5 Abs. 9) und „Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre“ (§ 5 Abs. 2 Ziffer 4) nachzuholen.Studierende, die den ersten Studienabschnitt bereits abgeschlossen haben oder die sich bereits im zweiten Studienabschnitt befinden, haben die Wahl, in den ersten oder in den zweiten Abschnitt des neuen Studiums zu wechseln. Wechseln Studierende in den zweiten Abschnitt, so haben sie in diesem die Prüfungen aus den Fächern „Juristische Informations- und Arbeitstechnik“ (Paragraph 5, Absatz 9,) und „Italienisches Verfassungsrecht einschließlich italienischer Verfassungslehre sowie Allgemeine Staatslehre“ (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4) nachzuholen.
(7)Absatz 7,Für Studierende, die in das neue Studium wechseln, hat die Vorschrift, wonach Teilprüfungen frühestens am Ende des ersten Semesters des betreffenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen (§§ 5 Abs. 1, 9 Abs. 1), keine Geltung.Für Studierende, die in das neue Studium wechseln, hat die Vorschrift, wonach Teilprüfungen frühestens am Ende des ersten Semesters des betreffenden Studienabschnittes abgelegt werden dürfen (Paragraphen 5, Absatz eins, 9, Absatz eins,), keine Geltung.
(8)Absatz 8,Die Anrechnung von Prüfungen, die auf Grund des Studienplanes in der bisherigen Fassung (Abs. 2) abgelegt worden sind, wird durch Verordnung der Studienkommission gemäß § 59 Abs. 1 UniStG geregelt.Die Anrechnung von Prüfungen, die auf Grund des Studienplanes in der bisherigen Fassung (Absatz 2,) abgelegt worden sind, wird durch Verordnung der Studienkommission gemäß Paragraph 59, Absatz eins, UniStG geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2017
Dokumentnummer
NOR40027333