Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
30.12.1986 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 6 heute01.01.2010 § → § BGBl. III Nr. 114/2014
Art. 630.12.198631.12.2009 BGBl. Nr. 95/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.12.1986BGBl. Nr. 95/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. III Nr. 114/2014

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel römisch sechs

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor sorgt für eine ordnungsgemäße Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben. Am Ende jedes Rechnungsjahres stellt der Generaldirektor nach Maßgabe der Finanzordnung getrennte Jahresrechnungen für jedes Programm nach Artikel römisch fünf des Übereinkommens auf.
  2. Absatz 2,Die Haushaltsrechnung, der Haushalt und das Finanzgebaren sowie alle sonstigen Maßnahmen mit finanziellen Auswirkungen werden von einer Rechnungsprüfungskommission geprüft. Der Rat bestimmt mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten diejenigen Mitgliedstaaten, die in angemessenem Wechsel aufzufordern sind, Rechnungsprüfer für diese Kommission zu benennen, und zwar vorzugsweise Beamte ihres höheren Dienstes; mit der gleichen Mehrheit bestellt der Rat aus dem Kreis der Rechnungsprüfer einen Vorsitzenden der Kommission für die Dauer von höchstens drei Jahren.
  3. Absatz 3,Der Zweck der Rechnungsprüfung, die an Hand von Belegen und nötigenfalls an Ort und Stelle erfolgt, besteht darin, festzustellen, daß die Ausgaben den Mittelansätzen der Haushaltspläne entsprechen und daß die Buchungen vorschriftsmäßig und richtig sind. Die Kommission berichtet ferner über die wirtschaftliche Verwaltung der Mittel der Organisation. Am Ende jedes Rechnungsjahres erstellt die Kommission einen Bericht, den sie mit der Mehrheit ihrer Mitglieder annimmt und dann dem Rat zuleitet.
  4. Absatz 4,Die Rechnungsprüfungskommission nimmt alle sonstigen Aufgaben wahr, die in der Finanzordnung aufgeführt sind.
  5. Absatz 5,Der Generaldirektor erteilt den Rechnungsprüfern alle Auskünfte und gewährt ihnen jede Hilfe, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR12122085

Alte Dokumentnummer

N7198713502H