Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Weltraumorganisation – Anlage IIEuropäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 95/1987 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 114/2014Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Rechnungslegung
(1) Das Finanzbuchführungs und Kostenrechnungssystem der Organisation ist ihr wichtigstes Instrument zur finanziellen Erfassung ihrer Tätigkeiten und Geschäftsvorfälle. Es unterstützt die wirksame Verwaltung und Kontrolle der Mittel der Organisation durch die genaue und zeitnahe Erfassung der Finanzgeschäfte und die Ermittlung und Messung der Kosten.
(2) Das Finanzbuchführungssystem der Organisation folgt allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen; der Jahresabschluss wird nach den Internationalen Rechnungslegungsnormen für den öffentlichen Sektor veröffentlicht.
(3) Der Generaldirektor sorgt dafür, dass die Konten ein zuverlässiges und vollständiges Bild der jährlichen finanziellen Leistung der Organisation und eine getreue Wiedergabe ihrer Finanzlage am Ende jedes Rechnungsjahres liefern.
(4) Bis spätestens 31. Oktober jedes Jahres legt der Generaldirektor dem Rat den geprüften Jahresabschluss des Vorjahres zur Genehmigung und zur Entlastung für seine Geschäftsführung vor.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2017
Dokumentnummer
NOR40163957