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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2010 — BGBl. III Nr. 114/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2010 BGBl. III Nr. 114/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Weltraumorganisation – Anlage römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 95 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 114 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 114/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

79/02 Forschung

Text

Artikel 7

Beiträge

(1) Die in Artikel römisch fünf des Übereinkommens vorgesehenen Tätigkeiten und Programme werden aus den nach Artikel römisch dreizehn des Übereinkommens festgesetzten Beiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.

(2) Tritt ein Staat dem Übereinkommen nach dessen Artikel römisch 22 bei, so werden die Beiträge der anderen Mitgliedstaaten neu festgesetzt. Ein neuer Beitragsschlüssel, der an einem vom Rat zu beschließenden Tag in Kraft tritt, wird auf der Grundlage der Statistiken über das Volkseinkommen für die Jahre, die dem derzeitigen Beitragsschlüssel zugrunde liegen, festgelegt.

(3) Die Einzelheiten der Beitragsentrichtung zur Deckung des laufenden Finanzbedarfs der Organisation werden in der Finanzordnung festgelegt.

(4) Der Generaldirektor teilt den Mitgliedstaaten die Höhe ihrer Beiträge und die Zahlungstermine mit.

Im RIS seit

24.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2017

Gesetzesnummer

10009628

Dokumentnummer

NOR40163958