Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrbeauftragtengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1987Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 3. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind. Paragraph 3, Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 einzureihen sind.
Dokumentnummer
NOR12122163
alte Dokumentnummer
N7198719557J