Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrbeauftragtengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1993Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 3. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß § 1 Abs. 4 Z 1 bis 3 einzureihen sind. Paragraph 3, Der Bundesminister für Unterricht und Kunst, bezüglich der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten jedoch der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung oder im Einzelfall festzulegen, welche Unterrichtsveranstaltungen in die einzelnen Gruppen von Unterrichtsveranstaltungen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 einzureihen sind.
Dokumentnummer
NOR12124839
alte Dokumentnummer
N7199327630J