Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Studienversuches Tapisserie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1988Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
Der Studienversuch Tapisserie ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten. Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemester und endet mit Ablauf der im § 2 angeführten Studiendauer. Der Studienversuch Tapisserie ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten. Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemester und endet mit Ablauf der im Paragraph 2, angeführten Studiendauer.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122182
Alte Dokumentnummer
N7198810944X