Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung des Studienversuches Tapisserie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 119/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 82/1992Bundesgesetzblatt Nr. 119 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/12 Studien an den Hochschulen künstlerischer Richtung
Text
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
Der Studienversuch Tapisserie ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten. Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemesters und endet mit Ablauf der doppelten der im § 2 angeführten Studiendauer. Der Studienversuch Tapisserie ist an der Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten. Der Studienversuch beginnt mit dem auf die Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemesters und endet mit Ablauf der doppelten der im Paragraph 2, angeführten Studiendauer.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR12123711
Alte Dokumentnummer
N7199210508Y