Kurztitel
Universitätsberechtigungsverordnung
Index
70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
§ 2. (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:Paragraph 2, (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schulen ohne Ur- und Frühgeschichte
Pflichtgegenstand Latein Alte Geschichte und
Altertumskunde
Klassische Archäologie
Klassische Philologie (Latein)
Ägyptologie
Mittel- und Neulatein
(Studienversuch)
b) aus Griechisch:
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schulen ohne Klassische Philologie
Pflichtgegenstand Griechisch (Griechisch)
c) aus Darstellender Geometrie:
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schule ohne Darstellende Geometrie (Lehramt
Pflichtgegenstand an höheren Schulen)
Darstellende Geometrie
d) aus Psychologie und Philosophie:
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
---------------------------------------------------------------------
Höhere technische und Philosophische Studienrichtung an
gewerbliche Lehranstalten den Katholisch-theologischen
Handelsakademie Fakultäten
Höhere land- und Philosophie
forstwirtschaftliche Pädagogik
Lehranstalten Psychologie
Philosophie, Pädagogik und
Psychologie (Lehramt an höheren
Schulen)
e) aus Biologie und Umweltkunde:
---------------------------------------------------------------------
Höhere Schule Studienrichtung
---------------------------------------------------------------------
Höhere technische und Erdwissenschaften
gewerbliche Lehranstalten Biologie
ohne Pflichtgegenstand Biologie und Erdwissenschaften
Biologie bzw. Biologie in (Lehramt an höheren Schulen)
Verbindung mit anderen Biologie und Warenlehre (Lehramt
Unterrichtsbereichen an höheren Schulen)
Pharmazie
Medizin
Veterinärmedizin
(2)Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Abs. 1 lit. a entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(3)Absatz 3,Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Abs. 1 lit. b entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(4)Absatz 4,Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Abs. 1 lit. c entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach derDie Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, Litera c, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der
8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
(5)Absatz 5,Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Abs. 1 lit. d entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Absatz eins, Litera d, entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.
Schlagworte
Urgeschichte, Mittellatein