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§ 2 UBVO

Fassungen
01.09.1993 bis 12.02.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.09.199312.02.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998
§ 212.09.198831.08.1993 BGBl. Nr. 510/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsberechtigungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 44 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

12.02.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 44/1998

Abkürzung

UBVO

Index

70/02 Schulorganisation, 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 2, (1) Vor der Immatrikulation sind für folgende Studienrichtungen Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung der folgenden höheren Schulen abzulegen:

  1. Litera a
    aus Latein:

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        Höhere Schule                      Studienrichtung

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Höhere Schulen ohne               Alte Geschichte und

  Pflichtgegenstand Latein          Altertumskunde

                                  Klassische Archäologie

                                  Klassische Philologie (Latein)

                                  Ägyptologie

                                  Mittel- und Neulatein

                                    (Studienversuch)

  b) aus Griechisch:

---------------------------------------------------------------------

        Höhere Schule                      Studienrichtung

---------------------------------------------------------------------

Höhere Schulen ohne               Klassische Philologie

  Pflichtgegenstand Griechisch      (Griechisch)

  c) aus Darstellender Geometrie:

---------------------------------------------------------------------

        Höhere Schule                      Studienrichtung

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Höhere Schule ohne                Darstellende Geometrie (Lehramt

  Pflichtgegenstand                 an höheren Schulen)

  Darstellende Geometrie

  d) aus Psychologie und Philosophie:

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        Höhere Schule                      Studienrichtung

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Höhere technische und             Philosophische Studienrichtung an

  gewerbliche Lehranstalten         den Katholisch-theologischen

Handelsakademie                     Fakultäten

Höhere land- und                  Philosophie

  forstwirtschaftliche            Pädagogik

  Lehranstalten                   Psychologie

                                  Philosophie, Pädagogik und

                                    Psychologie (Lehramt an höheren

                                    Schulen)

  e) aus Biologie und Umweltkunde:

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        Höhere Schule                      Studienrichtung

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Höhere technische und             Erdwissenschaften

  gewerbliche Lehranstalten       Biologie

  ohne Pflichtgegenstand          Biologie und Erdwissenschaften

  Biologie bzw. Biologie in         (Lehramt an höheren Schulen)

  Verbindung mit anderen          Biologie und Warenlehre (Lehramt

  Unterrichtsbereichen              an höheren Schulen)

                                  Pharmazie

                                  Medizin

                                  Veterinärmedizin

  1. Absatz 2,Die Zusatzprüfung aus Latein nach Absatz eins, Litera a, entfällt, wenn der Schüler Latein nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
  2. Absatz 3,Die Zusatzprüfung aus Griechisch nach Absatz eins, Litera b, entfällt, wenn der Schüler Griechisch nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.
  3. Absatz 4,Die Zusatzprüfung aus Darstellender Geometrie nach Absatz eins, Litera c, entfällt, wenn der Schüler Darstellende Geometrie nach der

8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat.

  1. Absatz 5,Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie nach Absatz eins, Litera d, entfällt, wenn der Schüler diesen Unterrichtsgegenstand oder vergleichbare Unterrichtsgegenstände (zB Philosophischer Einführungsunterricht) nach der 8. Schulstufe an einer höheren Schule im Ausmaß von mindestens vier Wochenstunden erfolgreich als Freigegenstand besucht hat oder wenn vor der Immatrikulation das Studium an einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie oder Akademie für Sozialarbeit erfolgreich abgeschlossen worden ist. Die Zusatzprüfung aus Psychologie und Philosophie ist für Absolventen der Höheren Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft auf den Lehrstoff aus Philosophie zu beschränken; sie entfällt, wenn der Schüler einen entsprechenden Freigegenstand im Ausmaß von mindestens zwei Wochenstunden erfolgreich besucht hat.

Schlagworte

Urgeschichte, Mittellatein

Gesetzesnummer

10009652

Dokumentnummer

NOR12125071

Alte Dokumentnummer

N7199329996J