Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1988Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Arten der Förderung
§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 3, (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien für hervorragende künstlerische Leistungen und
sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
(2)Absatz 2,Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
Schlagworte
Geldzuwendung, Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß, Staatspreis,
Würdigungspreis
Dokumentnummer
NOR12122372
Alte Dokumentnummer
N7198815950L