Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 idF BGBl. I Nr. 95/1997Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 13, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 1997,
Text
Arten der Förderung
§ 3. (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:Paragraph 3, (1) Arten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen
und 8. sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
(2)Absatz 2,Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
(3)Absatz 3,Stipendien im Sinne des Abs. 1 Z 5 und Preise im Sinne des Abs. 1 Z 7 sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.Stipendien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5 und Preise im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.
Schlagworte
Geldzuwendung, Annuitätenzuschuß, Zinsenzuschuß, Staatspreis,
Würdigungspreis
Dokumentnummer
NOR12126790
Alte Dokumentnummer
N7199747850L