Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
19.03.1988 bis 03.08.2015 — BGBl. Nr. 146/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 149/2020
§ 704.08.201523.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 91/2015
§ 719.03.198803.08.2015 BGBl. Nr. 146/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

19.03.1988BGBl. Nr. 146/1988

Außerkrafttretensdatum

03.08.2015danach: BGBl. I Nr. 91/2015

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Mittelbare Förderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verteilt werden können, wenn die Besonderheiten bestimmter Förderungen eine Mitwirkung solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird. Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen, die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.
  2. Absatz 2,Verträge gemäß Absatz eins, sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2015

Gesetzesnummer

10009667

Dokumentnummer

NOR12122376

alte Dokumentnummer

N7198815954L