Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunstförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 146/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2015Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Mittelbare Förderung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, mit sachlich in Betracht kommenden Rechtsträgern mit Ausnahme der Gebietskörperschaften Verträge des Inhalts abzuschließen, daß Förderungen aus Bundesmitteln durch diese Rechtsträger im Namen und für Rechnung des Bundes nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes verteilt werden können, wenn die Besonderheiten bestimmter Förderungen eine Mitwirkung solcher bevollmächtigter Rechtsträger geboten erscheinen lassen und durch diese Mitwirkung die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Bundesmittel verbessert wird. Nach Möglichkeit sind mit der Durchführung der mittelbaren Förderung Rechtsträger zu beauftragen, die sich an den Kosten des Vorhabens beteiligen.
(2)Absatz 2,Verträge gemäß Abs. 1 sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.Verträge gemäß Absatz eins, sind im jährlichen Kunstbericht darzustellen und zu begründen.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Dokumentnummer
NOR40173102