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§ 11 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 365/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.05.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 1101.10.199030.04.1995 BGBl. Nr. 365/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 365/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Ausschreibung

Paragraph 11, (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (Paragraph 37,) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

  1. Absatz 2,Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.
  2. Absatz 3,Planstellen, die dem Kupferstichkabinett oder der Bibliothek zugeteilt sind, sind vom Bibliotheksdirektor, Planstellen, die der Gemäldegalerie zugeteilt sind, sind vom Leiter dieser Sammlung, Planstellen gemäß Paragraph 10, sind vom Akademiedirektor in der im Absatz eins, angeführten Weise öffentlich auszuschreiben. Die Planstellen des Bibliotheksdirektors, des Leiters der Gemäldegalerie und des Akademiedirektors sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in gleicher Weise öffentlich auszuschreiben.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122472

Alte Dokumentnummer

N7198817265J