Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1990Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Ausschreibung
§ 11. (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (§ 37) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.Paragraph 11, (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (Paragraph 37,) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.
(2)Absatz 2,Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.
(3)Absatz 3,Planstellen, die dem Kupferstichkabinett oder der Bibliothek zugeteilt sind, sind vom Bibliotheksdirektor, Planstellen, die der Gemäldegalerie zugeteilt sind, sind vom Leiter dieser Sammlung, Planstellen gemäß § 10 sind vom Akademiedirektor in der im Abs. 1 angeführten Weise öffentlich auszuschreiben. Die Planstellen des Bibliotheksdirektors, des Leiters der Gemäldegalerie und des Akademiedirektors sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in gleicher Weise öffentlich auszuschreiben.Planstellen, die dem Kupferstichkabinett oder der Bibliothek zugeteilt sind, sind vom Bibliotheksdirektor, Planstellen, die der Gemäldegalerie zugeteilt sind, sind vom Leiter dieser Sammlung, Planstellen gemäß Paragraph 10, sind vom Akademiedirektor in der im Absatz eins, angeführten Weise öffentlich auszuschreiben. Die Planstellen des Bibliotheksdirektors, des Leiters der Gemäldegalerie und des Akademiedirektors sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in gleicher Weise öffentlich auszuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12122472
Alte Dokumentnummer
N7198817265J