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§ 11 AOG

Fassungen
01.05.1995 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.05.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 1101.10.199030.04.1995 BGBl. Nr. 365/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Ausschreibung

Paragraph 11, (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (Paragraph 37,) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.

  1. Absatz 2,Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.
  2. Absatz 3,Anmerkung, Novellierungsanweisung "Art". XL Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, konnte nicht durchgeführt werden, da es in der bisher geltenden Fassung keinen Absatz 4, gab)

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12125890

Alte Dokumentnummer

N7199547668J