Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen inZum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in
§ 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- undParagraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und
Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Ausschreibung
§ 11. (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (§ 37) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.Paragraph 11, (1) Soweit das Akademiekollegium für die Beschlußfassung über Besetzungsvorschläge zuständig ist, hat es alle Planstellen im Mitteilungsblatt der Akademie (Paragraph 37,) sowie im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Darüber hinaus können Planstellen je nach Kategorie und Zweckwidmung der Planstelle sowie nach Maßgabe der finanziellen Bedeckbarkeit der Ausschreibungskosten auch in anderen geeigneten in- und ausländischen Publikationen ausgeschrieben werden. Die Ausschreibungsfrist hat mindestens drei Wochen zu betragen.
(2)Absatz 2,Lehraufträge sind in gleicher Weise auszuschreiben. Im Falle eines dringenden Bedarfes kann das Akademiekollegium beschließen, von der Ausschreibung abzusehen.
(3)Absatz 3,(Anm.: Novellierungsanweisung Art. XL Z 2, BGBl. Nr. 297/1995, konnte nicht durchgeführt werden, da es in der bisher geltenden Fassung keinen Abs. 4 gab)Anmerkung, Novellierungsanweisung "Art". XL Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, konnte nicht durchgeführt werden, da es in der bisher geltenden Fassung keinen Absatz 4, gab)
Dokumentnummer
NOR12125890
Alte Dokumentnummer
N7199547668J