Rechtstracker.at

§ 16 AOG

Fassungen
01.10.1990 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 365/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.09.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 1601.10.199031.08.1995 BGBl. Nr. 365/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1990BGBl. Nr. 365/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Gastprofessoren

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Als Gastprofessoren können vom Akademiekollegium Künstler oder Wissenschaftler, die nicht an der Akademie tätig sind, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus bestimmten Fächern für mindestens ein und höchstens zehn Semester eingeladen werden. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Durch die Einladung als Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrbefugnis an der Akademie das Recht zur Führung des Titels „Gastprofessor“ verbunden. Werden Gastprofessoren zu Leitern von Meisterschulen oder Instituten gemäß Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 3, bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel „Hochschulprofessor“ zu führen. In diesen Fällen sind sie den Ordentlichen Hochschulprofessoren nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt daß sie nicht zum Rektor oder zum Prorektor gewählt werden können.
  2. Absatz 2,In Ausnahmefällen können Gastprofessoren für Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Beirates und des Akademiekollegiums für mindestens ein und höchstens drei Semester bestellt werden. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 genannten Personengruppen und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Vertreter gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 5 werden auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, der Vertreter der Studierenden auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die beiden weiteren Mitglieder.
  3. Absatz 3,Gastprofessoren kann nach Maßgabe des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, eine Vergütung bewilligt werden.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Gastprofessoren ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die eine Meisterschule oder ein Institut leiten, können Mitglieder von Kollegialorganen sein.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 365/1990

Schlagworte

Lehrtätigkeit

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12122477

Alte Dokumentnummer

N7198817270J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/25/P16/NOR12122477