Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,
Text
Gastprofessoren
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Als Gastprofessoren können vom Akademiekollegium Künstler oder Wissenschaftler, die nicht an der Akademie tätig sind, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus bestimmten Fächern für mindestens ein und höchstens zehn Semester eingeladen werden. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Durch die Einladung als Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrbefugnis an der Akademie das Recht zur Führung des Titels „Gastprofessor“ verbunden. Werden Gastprofessoren zu Leitern von Meisterschulen oder Instituten gemäß § 52 Abs. 2 oder § 53 Abs. 3 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel „Hochschulprofessor“ zu führen. In diesen Fällen sind sie den Ordentlichen Hochschulprofessoren nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt daß sie nicht zum Rektor oder zum Prorektor gewählt werden können. Die Einladung als Gastprofessor kann mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 16 Semestern verlängert werden, wenn der betreffende Gastprofessor zum Leiter einer Meisterschule oder eines Instituts bestellt ist. Mit der Erteilung der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Verlängerung der Einladung des Gastprofessors gilt auch dessen Bestellung zum Leiter der Meisterschule oder des Instituts als verlängert.Als Gastprofessoren können vom Akademiekollegium Künstler oder Wissenschaftler, die nicht an der Akademie tätig sind, zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus bestimmten Fächern für mindestens ein und höchstens zehn Semester eingeladen werden. Der Beschluß ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung schriftlich mitzuteilen. Durch die Einladung als Gastprofessor wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrbefugnis an der Akademie das Recht zur Führung des Titels „Gastprofessor“ verbunden. Werden Gastprofessoren zu Leitern von Meisterschulen oder Instituten gemäß Paragraph 52, Absatz 2, oder Paragraph 53, Absatz 3, bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel „Hochschulprofessor“ zu führen. In diesen Fällen sind sie den Ordentlichen Hochschulprofessoren nach den organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt daß sie nicht zum Rektor oder zum Prorektor gewählt werden können. Die Einladung als Gastprofessor kann mit Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 16 Semestern verlängert werden, wenn der betreffende Gastprofessor zum Leiter einer Meisterschule oder eines Instituts bestellt ist. Mit der Erteilung der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Verlängerung der Einladung des Gastprofessors gilt auch dessen Bestellung zum Leiter der Meisterschule oder des Instituts als verlängert.
(2)Absatz 2,In Ausnahmefällen können Gastprofessoren für Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Beirates und des Akademiekollegiums für mindestens ein und höchstens drei Semester bestellt werden. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter der im § 27 Abs. 1 Z 1, 5 und 6 genannten Personengruppen und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Vertreter gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und 5 werden auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, der Vertreter der Studierenden auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die beiden weiteren Mitglieder.In Ausnahmefällen können Gastprofessoren für Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters auch vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung eines von ihm einzusetzenden wissenschaftlichen Beirates und des Akademiekollegiums für mindestens ein und höchstens drei Semester bestellt werden. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus je einem Vertreter der im Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 6 genannten Personengruppen und aus zwei weiteren Mitgliedern. Die Vertreter gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 5 werden auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz, der Vertreter der Studierenden auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt. Darüber hinaus bestellt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die beiden weiteren Mitglieder.
(3)Absatz 3,Gastprofessoren kann nach Maßgabe des § 3 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, eine Vergütung bewilligt werden.Gastprofessoren kann nach Maßgabe des Paragraph 3, des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, eine Vergütung bewilligt werden. (4)Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Gastprofessoren ohne österreichische Staatsbürgerschaft, die eine Meisterschule oder ein Institut leiten, können Mitglieder von Kollegialorganen sein.
Anmerkung
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 365/1990
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Dokumentnummer
NOR12126007
Alte Dokumentnummer
N7199549569J