Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Akademie-Organisationsgesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 25/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 365/1990Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Studienassistenten
§ 23. (1) Studienassistenten sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden. Als Studienassistenten können Studierende aufgenommen werden, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.Paragraph 23, (1) Studienassistenten sind teilbeschäftigte Vertragsbedienstete des Bundes, die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten auf bestimmte Zeit aufgenommen werden. Als Studienassistenten können Studierende aufgenommen werden, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben.
(2)Absatz 2,Studienassistenten sind auf Vorschlag des Akademiekollegiums vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf bestimmte Zeit aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12122484
Alte Dokumentnummer
N7198817277J