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§ 23 AOG

Fassungen
01.05.1995 bis 30.09.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.05.199530.09.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998
§ 2301.10.199030.04.1995 BGBl. Nr. 365/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Akademie-Organisationsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1995

Außerkrafttretensdatum

30.09.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1998

Abkürzung

AOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche die zahlreichen Übergangsbestimmungen in

Paragraph 75,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998, sowie die Inkrafttretens- und

Außerkrafttretensbestimmungen in Paragraph 78, Absatz 4 und 5,

Text

Studienassistenten

Paragraph 23, (1) Studienassistenten sind Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und vom Akademiekollegium auf Vorschlag des Leiters der betreffenden Meisterschule bzw. des betreffenden Instituts bestellt werden. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen.

  1. Absatz 2,Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. Für die Tätigkeit als Studienassistent gebührt eine Abgeltung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften.

Gesetzesnummer

10009673

Dokumentnummer

NOR12125892

Alte Dokumentnummer

N7199547670J