Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Studienabschnitte und Studiendauer
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden Praxis die Inskription von neun Semestern.
(2)Absatz 2,Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat, umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
(3)Absatz 3,Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des § 20 Abs. 4 und des § 21 Abs. 1, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4 und des Paragraph 21, Absatz eins, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122567
Alte Dokumentnummer
N7198910491X