Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.07.1989 bis 04.02.1994 — BGBl. Nr. 323/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 305.02.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 312.07.198904.02.1994 BGBl. Nr. 323/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.07.1989BGBl. Nr. 323/1989

Außerkrafttretensdatum

04.02.1994

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden Praxis die Inskription von neun Semestern.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat, umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4 und des Paragraph 21, Absatz eins, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12122567

Alte Dokumentnummer

N7198910491X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/323/P3/NOR12122567