Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
05.02.1994 bis 30.09.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 305.02.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 312.07.198904.02.1994 BGBl. Nr. 323/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

05.02.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Text

Studienabschnitte und Studiendauer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Das Studium des Studienversuches Ernährungswissenschaften besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit und der im zweiten Studienabschnitt zu absolvierenden Praxis die Inskription von neun Semestern.
  2. Absatz 2,Der erste Studienabschnitt, der die Grundlagen zu vermitteln hat, umfaßt vier Semester. Der zweite Studienabschnitt, der der Vertiefung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung zu dienen hat, umfaßt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird mit einer Diplomprüfung abgeschlossen.
  3. Absatz 3,Nach Ablauf des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 4 und des Paragraph 21, Absatz eins, 4 und 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium zu wechseln.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125341

Alte Dokumentnummer

N7199433114J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/323/P3/NOR12125341