Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 74 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
| Anzahl der Wochenstunden |
| |
| 15 |
| 5 |
| 6 |
| 3 |
Mathematik, Statistik, EDV und Biometrie
| 4 |
| 5 |
| 1 |
Grundlagen der Ernährungslehre
| 9 |
Grundlagen der Lebensmittellehre
| 7 |
Biologie einschließlich Biologie des Menschen
| 15 |
Vorratshaltung und Vorratsschutz
| 2 |
Mikrobiologie und Hygiene
| 2 |
| |
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122568
Alte Dokumentnummer
N7198910492X