Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der erste Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 98 Wochenstunden:
Name des Faches | Zahl der Wochenstunden |
| |
| 16 |
| 7 |
| 16 |
| 14 |
Biometrie, Statistik und EDV
| 4 |
| 5 |
| 11 |
Grundlagen der Ernährungslehre
| 6 |
Grundlagen der Lebensmittellehre
| 7 |
Mikrobiologie und Hygiene
| 8 |
Vorratshaltung und Vorratsschutz
| 4 |
| |
(2)Absatz 2,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu sechs Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Litera a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu sechs Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125342
Alte Dokumentnummer
N7199433115J