Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Erste Diplomprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
Grundlagen der Ernährungslehre;
Grundlagen der Lebensmittellehre;
Biologie einschließlich Biologie des Menschen;
Vorratshaltung und Vorratsschutz;
Mikrobiologie und Hygiene.
(2)Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen.
(3)Absatz 3,Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122570
Alte Dokumentnummer
N7198910494X