Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.03.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 612.07.198928.02.1994 BGBl. Nr. 323/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Text

Erste Diplomprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Biologie des Menschen;
    2. Litera b
      Grundlagen der Ernährungslehre;
    3. Litera c
      Grundlagen der Lebensmittellehre;
    4. Litera d
      Mikrobiologie und Hygiene;
    5. Litera e
      Vorratshaltung und Vorratsschutz.
  2. Absatz 2,Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die mündlich, und zwar nach Wahl des Kandidaten entweder als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat oder in Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern abzulegen ist. Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren Lehrveranstaltungen, so ist sie auf Antrag des Kandidaten in den den einzelnen Lehrveranstaltungen entsprechenden Prüfungsteilen abzulegen.
  3. Absatz 3,Die erste Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind dann schriftlich oder in schriftlichen und mündlichen Teilen abzulegen, wenn das zuständige Organ der Universität feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125344

Alte Dokumentnummer

N7199433117J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/323/P6/NOR12125344