Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind während des zweiten Studienabschnittes nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 82 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern und Wahlfachgruppen zu inskribieren:
| Anzahl der Wochenstunden |
| |
| 2 |
| 12 |
| 8 |
Methodologie der Ernährungswissenschaft
| 3 |
Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle
| 7 |
Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie und Diätetik
| 13 |
| 3 |
nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der folgenden Wahlfachgruppen
| 34-40 |
| |
Lebensmittelproduktion und -technologie
Psychologie und Soziologie der Ernährung
Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2)Absatz 2,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122571
Alte Dokumentnummer
N7198910495X