Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 94 Wochenstunden:
Name des Faches | Zahl der Wochenstunden |
| |
| 4 |
| 11 |
| 2 |
Methodologie der Ernährungswissenschaft
| 5 |
Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie
| 15 |
Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement
| 7 |
| 4 |
nach Wahl des ordentlichen Hörers zwei der folgenden Wahlfachgruppen
| je 23 |
| |
Lebensmittelproduktion und -technologie;
Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung;
(2)Absatz 2,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 2 bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bereits im ersten Studienabschnitt absolviert wurden, sind in die Pflichtfächer sowie in die Gesamtstundenzahl einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125345
Alte Dokumentnummer
N7199433118J