Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Lebensmitteltechnologie und Qualitätskontrolle;
Ernährungsphysiologie, Pathophysiologie und Diätetik;
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen
Lebensmittelproduktion und -technologie
Psychologie und Soziologie der Ernährung
Wirtschaftslehre des Haushaltes, Gemeinschaftsverpflegung und Haushaltstechnik
Spezielle Diätetik und Ernährungsberatung
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3)Absatz 3,Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für die Ablegung des ersten Teiles gilt Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12122574
Alte Dokumentnummer
N7198910498X