Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1001.03.199430.09.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1012.07.198928.02.1994 BGBl. Nr. 323/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.03.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie;
    2. Litera b
      Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement;
    3. Litera c
      Toxikologie;
    4. Litera d
      nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Lebensmittelproduktion und -technologie,
      2. Sub-Litera, b, b
        Ernährungsökonomie,
      3. Sub-Litera, c, c
        Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung,
      4. Sub-Litera, d, d
        Ernährung und Umwelt,
      5. Sub-Litera, e, e
        Spezielle Diätetik.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
  3. Absatz 3,Für die Ablegung des ersten Teiles gilt Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.

Schlagworte

Lebensmitteltechnologie


Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125347

Alte Dokumentnummer

N7199433120J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/323/P10/NOR12125347