Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 323/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.03.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein; 72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
Ernährungsphysiologie und Pathophysiologie;
Lebensmitteltechnologie und Qualitätsmanagement;
nach Wahl des Kandidaten zwei der folgenden Wahlfachgruppen:
Lebensmittelproduktion und -technologie,
Psychologie und Soziologie der Ernährung/Ernährungsberatung,
(2)Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist.
(3)Absatz 3,Für die Ablegung des ersten Teiles gilt § 6 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für die Ablegung des ersten Teiles gilt Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich und als kommissionelle Prüfung vor einem Prüfungssenat abzuhalten und hat zu umfassen:
eine Prüfung aus jenem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist und
eine Prüfung aus einem Teilgebiet eines weiteren Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt des Studienversuches anzusehen ist.
Schlagworte
Lebensmitteltechnologie
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR12125347
Alte Dokumentnummer
N7199433120J