Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1989Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Zweiter Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Abs. 2 genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 60 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 60 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:
Wochen-
stunden
1. internationales Management ............................. 12
2. internationale Wirtschaftsbeziehungen .................. 12
3. eine besondere Betriebswirtschaftslehre ................ 14
4. ein weiteres wirtschaftswissenschaftliches Fach nach
Wahl des Studierenden .................................. 14
5. nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und
Forschungseinrichtungen seines der folgenden Fächer nach
Wahl des Studierenden: ................................. 8
Grundzüge des öffentlichen Rechts
Versicherungsbetriebslehre
Handels- und Wertpapierrecht
empirische Wirtschaftsforschung
Grundzüge der Politikwissenschaft
Produktion und Technologie
eine weitere, im ersten Studienabschnitt nicht gewählte Fremdsprache
eine weitere noch nicht gewählte besondere Betriebswirtschaftslehre.
(3)Absatz 3,Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
(4)Absatz 4,Im Studienplan sind auch jene Prüfungsfächer mit den ihnen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen und unter Angabe der Prüfungsmethode zu benennen, deren Absolvierung im Rahmen des ausländischen Studienteils an den im § 1 Abs. 1 genannten Universitäten ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung der Erfüllung dieses Studienplans dient. In den Studienplan sind überdies Informationen über die Zulassungsbedingungen zum ausländischen Studienteil an den im § 1 Abs. 1 genannten ausländischen Universitäten, insbesondere über erforderliche Fremdsprachenkenntnisse, aufzunehmen.Im Studienplan sind auch jene Prüfungsfächer mit den ihnen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen und unter Angabe der Prüfungsmethode zu benennen, deren Absolvierung im Rahmen des ausländischen Studienteils an den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Universitäten ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung der Erfüllung dieses Studienplans dient. In den Studienplan sind überdies Informationen über die Zulassungsbedingungen zum ausländischen Studienteil an den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten ausländischen Universitäten, insbesondere über erforderliche Fremdsprachenkenntnisse, aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Abgesehen von der Prüfung aus dem Fach gemäß Abs. 2 Z 5 (§ 10 Abs. 2) ist der ausländische Studienteil grundsätzlich am Anfang des zweiten Studienabschnittes vor Beginn des inländischen Studienteiles zu absolvieren. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat jedoch auf Antrag des Studierenden zu bewilligen, daß im zweiten Studienabschnitt ein Semester des inländischen Studienteiles bereits vor Beginn des ausländischen Studienteils absolviert werden kann, wenn die Absolvierung des ausländischen Studienteiles aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich ist. Diesfalls können in diesem Semester Lehrveranstaltungen aus allen Pflicht- und Wahlfächern aber nur die Teilprüfung aus dem Wahlfach gemäß Abs. 2 Z 5 absolviert werden.Abgesehen von der Prüfung aus dem Fach gemäß Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 10, Absatz 2,) ist der ausländische Studienteil grundsätzlich am Anfang des zweiten Studienabschnittes vor Beginn des inländischen Studienteiles zu absolvieren. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat jedoch auf Antrag des Studierenden zu bewilligen, daß im zweiten Studienabschnitt ein Semester des inländischen Studienteiles bereits vor Beginn des ausländischen Studienteils absolviert werden kann, wenn die Absolvierung des ausländischen Studienteiles aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich ist. Diesfalls können in diesem Semester Lehrveranstaltungen aus allen Pflicht- und Wahlfächern aber nur die Teilprüfung aus dem Wahlfach gemäß Absatz 2, Ziffer 5, absolviert werden.
(6)Absatz 6,Der ausländische Studienteil beinhaltet zwei der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen. Die übrigen der im Abs. 2 genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des inländischen Studienteiles des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.Der ausländische Studienteil beinhaltet zwei der im Absatz 2, genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen. Die übrigen der im Absatz 2, genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des inländischen Studienteiles des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.
(7)Absatz 7,Wird im Rahmen des ausländischen Studienteils die besondere Betriebswirtschaftslehre „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ gewählt, so kann an der Universität Innsbruck dieses Fach neuerlich im Rahmen des inländischen Studienteils gewählt werden.
(8)Absatz 8,Werden im Rahmen des ausländischen Studienteils Rechtsfächer aus dem Recht des betreffenden Staates gewählt, so beeinträchtigt die Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen die Gleichwertigkeit absolvierter Prüfungen nicht.
(9)Absatz 9,Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen von Rechtsfächern als Prüfungsfächer gemäß Abs. 2 anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 21 AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen von Rechtsfächern als Prüfungsfächer gemäß Absatz 2, anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 21, AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Finanzrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Pflichtfach
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12122582
Alte Dokumentnummer
N7198910529X