Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.08.1991 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 730.08.199130.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 719.07.198929.08.1991 BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.08.1991

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweiter Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der zweite Studienabschnitt umfaßt Lehrveranstaltungen aus den im Absatz 2, genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 60 Semesterwochenstunden. Eine Semesterwochenstunde entspricht 15 Unterrichtsstunden.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes sind mit folgendem Stundenumfang:

                                                             Wochen-

                                                             stunden

  1. internationales Management .............................  12

  2. internationale Wirtschaftsbeziehungen ..................  12

  3. eine besondere Betriebswirtschaftslehre ................  14

  4. ein weiteres wirtschaftswissenschaftliches Fach nach

     Wahl des Studierenden ..................................  14

  5. nach Maßgabe der vorhandenen Lehr- und

     Forschungseinrichtungen seines der folgenden Fächer nach

     Wahl des Studierenden: .................................   8

  1. Litera a
    Grundzüge des öffentlichen Rechts
  2. Litera b
    Finanz- und Steuerrecht
  3. Litera c
    Betriebssoziologie
  4. Litera d
    Versicherungsbetriebslehre
  5. Litera e
    Bankbetriebslehre
  6. Litera f
    Arbeits- und Sozialrecht
  7. Litera g
    Handels- und Wertpapierrecht
  8. Litera h
    Organisation
  9. Litera i
    Planung
  10. Litera j
    Fremdenverkehrsökonomik
  11. Litera k
    empirische Wirtschaftsforschung
  12. Litera l
    Grundzüge der Politikwissenschaft
  13. Litera m
    Ressourcenökonomik
  14. Litera n
    Produktion und Technologie
  15. Litera o
    eine weitere, im ersten Studienabschnitt nicht gewählte Fremdsprache
  16. Litera p
    eine weitere noch nicht gewählte besondere Betriebswirtschaftslehre;
  17. Litera q
    Europarecht;
  18. Litera r
    Grundzüge des internationalen und ausländischen Privatrechtes.
  1. Absatz 3,Art und Stundenumfang der den einzelnen Prüfungsfächern zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Studienplan festzulegen.
  2. Absatz 4,Im Studienplan sind auch jene Prüfungsfächer mit den ihnen zugrunde liegenden Lehrveranstaltungen und unter Angabe der Prüfungsmethode zu benennen, deren Absolvierung im Rahmen des ausländischen Studienteils an den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Universitäten ohne weitere Gleichwertigkeitsprüfung der Erfüllung dieses Studienplans dient. In den Studienplan sind überdies Informationen über die Zulassungsbedingungen zum ausländischen Studienteil an den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten ausländischen Universitäten, insbesondere über erforderliche Fremdsprachenkenntnisse, aufzunehmen.
  3. Absatz 5,Abgesehen von der Prüfung aus dem Fach gemäß Absatz 2, Ziffer 5, (Paragraph 10, Absatz 2,) ist der ausländische Studienteil grundsätzlich am Anfang des zweiten Studienabschnittes vor Beginn des inländischen Studienteiles zu absolvieren. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat jedoch auf Antrag des Studierenden zu bewilligen, daß im zweiten Studienabschnitt ein Semester des inländischen Studienteiles bereits vor Beginn des ausländischen Studienteils absolviert werden kann, wenn die Absolvierung des ausländischen Studienteiles aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich ist. Diesfalls können in diesem Semester Lehrveranstaltungen aus allen Pflicht- und Wahlfächern aber nur die Teilprüfung aus dem Wahlfach gemäß Absatz 2, Ziffer 5, absolviert werden.
  4. Absatz 6,Der ausländische Studienteil beinhaltet zwei der im Absatz 2, genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen. Die übrigen der im Absatz 2, genannten Prüfungsfächer einschließlich der ihnen zu Grunde liegenden Lehrveranstaltungen sind im Rahmen des inländischen Studienteiles des zweiten Studienabschnittes zu absolvieren.
  5. Absatz 7,Wird im Rahmen des ausländischen Studienteils die besondere Betriebswirtschaftslehre „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“ gewählt, so kann an der Universität Innsbruck dieses Fach neuerlich im Rahmen des inländischen Studienteils gewählt werden.
  6. Absatz 8,Werden im Rahmen des ausländischen Studienteils Rechtsfächer aus dem Recht des betreffenden Staates gewählt, so beeinträchtigt die Verschiedenartigkeit der Rechtsordnungen die Gleichwertigkeit absolvierter Prüfungen nicht.
  7. Absatz 9,Ausländische Studierende sind berechtigt, im Rahmen von Rechtsfächern als Prüfungsfächer gemäß Absatz 2, anstelle des österreichischen Rechtsgebietes das entsprechende Rechtsgebiet ihres Heimatstaates zu wählen, sofern solche Lehrveranstaltungen an der Universität Innsbruck regelmäßig angeboten werden; außerdem ist diesbezüglich bei ausländischen Studierenden die Anerkennung von Prüfungen gemäß Paragraph 21, AHStG aus dem Recht ihres Heimatstaates zulässig.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Finanzrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht, Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12123675

Alte Dokumentnummer

N7199116284J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/332/P7/NOR12123675