Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
19.07.1989 bis 29.08.1991 — BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1221.09.199630.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1230.08.199120.09.1996 § → § BGBl. Nr. 470/1991
§ 1219.07.198929.08.1991 BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.07.1989BGBl. Nr. 332/1989

Außerkrafttretensdatum

29.08.1991danach: BGBl. Nr. 470/1991

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Geltungsdauer

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1991/92 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
  2. Absatz 2,Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 1996/97 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Absatz eins,) erfolgt.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12122587

Alte Dokumentnummer

N7198910534X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/332/P12/NOR12122587