Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1989Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Geltungsdauer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die erstmalige Zulassung (Immatrikulation) zu diesem Studium ist nur bis einschließlich zum Wintersemester 1991/92 möglich. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
(2)Absatz 2,Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 1996/97 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 1) erfolgt.Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 1996/97 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 1996/97 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Absatz eins,) erfolgt.
(3)Absatz 3,Im Falle des Abs. 2 werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.Im Falle des Absatz 2, werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12122587
Alte Dokumentnummer
N7198910534X