Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
21.09.1996
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Geltungsdauer
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Immatrikulation zu diesem Studium ist bis einschließlich Wintersemester 1999/2000 zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.Die Immatrikulation zu diesem Studium ist bis einschließlich Wintersemester 1999 aus 2000, zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
(2)Absatz 2,Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2004/2005 abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 2004/2005 nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Abs. 1) erfolgt.Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2004 aus 2005, abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 2004 aus 2005, nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Absatz eins,) erfolgt.
(3)Absatz 3,Im Falle des Abs. 2 werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.Im Falle des Absatz 2, werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2026
Dokumentnummer
NOR12126409
Alte Dokumentnummer
N7199658037J