Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
21.09.1996 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1221.09.199630.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1230.08.199120.09.1996 § → § BGBl. Nr. 470/1991
§ 1219.07.198929.08.1991 BGBl. Nr. 332/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.09.1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Geltungsdauer

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Immatrikulation zu diesem Studium ist bis einschließlich Wintersemester 1999 aus 2000, zulässig. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Neuzulassung zu diesem Studium ausgeschlossen, sofern nicht die Geltungsdauer dieses internationalen Studienprogramms durch eine gesonderte Verordnung erstreckt wird. Die Weiterinskription dieses Studiums ist für bereits zu diesem Studium zugelassene Studierende möglich.
  2. Absatz 2,Studierende, die dieses Studium nicht bis zum Ablauf des Studienjahres 2004 aus 2005, abgeschlossen haben, können in die Studienrichtung Betriebswirtschaft/Studienzweig Betriebswirtschaft wechseln. Die Inskription des internationalen Studienprogramms „Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung“ ist nach Ablauf des Studienjahres 2004 aus 2005, nicht mehr möglich, sofern nicht eine Verlängerung der Geltungsdauer (Absatz eins,) erfolgt.
  3. Absatz 3,Im Falle des Absatz 2, werden zurückgelegte Studien zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer der Studienrichtung Betriebswirtschaft eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Erfolgt der Wechsel auf die Studienrichtung Betriebswirtschaft innerhalb des ersten Studienabschnittes, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Ende des sechsten einrechenbaren Semesters nachzuholen; erfolgt der Wechsel nach Abschluß der ersten Diplomprüfung, so sind die fehlenden Prüfungen bis zum Antreten zur letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009690

Dokumentnummer

NOR12126409

Alte Dokumentnummer

N7199658037J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/332/P12/NOR12126409